Allergenkennzeichnung in der Gastronomie

Menschen, die von Allergien betroffen sind, sind darauf angewiesen, zuverlässige Informationen über die Zusammensetzung der Lebensmittel zu erhalten.

Allergiker beziehen die Inhaltsinformationen bei verpackten Lebensmitteln von deren Verpackung. Es gibt hier zum einen den Hinweis für Allergiker, dass eine mögliche Verunreinigungen mit Allergenen nicht auszuschließen ist. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe der Lebensmittelanbieter. Zum anderen gibt es die Allergenkennzeichnung. Diese ist hingegen Pflicht auf allen fertig verpackten Lebensmitteln. Sie nennt die enthaltenen Zutaten, die zu den häufigsten Allergenen gehören. Folgende Zutaten lösen 90 % aller Lebensmittelunverträglichkeiten aus und sind daher zu kennzeichnen:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere

Anbieter von losen Lebensmitteln, wie Kantinen, Bistros, Quick Service Restaurants oder Coffeeshops waren von dieser Regelung bisher ausgenommen. Das hat sich jedoch ab dem 13. Dezember 2014 geändert: Gemäß der neuen Lebensmittelinformationsverordnung müssen Allergene nun auch bei unverpackten Ware gekennzeichnet werden.

Die Art und Weise der Kennzeichnung ist derzeit noch nicht geregelt. Das KORONA.pos Kassensystem für die Systemgastronomie ist bereits jetzt schon für die neuen Anforderungen gerüstet. Lassen Sie Ihre Kasse auf Wunsch die kennzeichnungspflichtigen Inhaltsstoffe auf dem Display oder für Ihre Kunden auf dem Bondrucker ausgeben.