Coffee To Go …
Zum Mitnehmen?
Diese Frage sollten Sie den Gästen in Ihrem Coffeeshop immer stellen. Warum eigentlich? Werden die Cookies direkt in Ihren Räumen verzehrt, sind diese mit voller Umsatzsteuer zu belasten. Werden diese jedoch mitgenommen, gilt der ermäßigte Steuersatz. Denn beim Verzehr im Haus wird die Dienstleistung höher bewertet als der reine Wareneinsatz. Bei der Mitnahme wird dagegen von einer Lieferung von Lebensmitteln ausgegangen.
Achtung bei Ihren Getränken
Denn nur für natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 74 Prozent gilt der verminderte Satz. Für alle anderen Getränke (z. B. alkoholische Getränke, Kaffee, Tee, Obstsäfte, Sprudel, Mineralwasser) ist die Ausnahmebestimmung ohne Bedeutung, weil diese Getränke ohnehin dem vollen Steuersatz unterliegen. Soweit zur Theorie. Doch was bedeutet sie steuerrechtlich? Ihre Ware wird, wenn sie außerhalb verzehrt wird, für den Endverbraucher in der Regel nicht günstiger. Sie können, wenn Sie konsequent nachfragen und dann den korrekten Steuersatz setzen, Ihren Roherlös steigern.
Ein kleines Rechenbeispiel:
Für einen Artikel für 15,00 EUR führen Sie 2,39 EUR (19%) Mehrwertsteuer ab. Hat Ihr Kassensystem richtig umgeschaltet, wenn die Ware außerhalb verzerrt wird, führen Sie nur 0,98 EUR (7%) Mehrwertsteuer ab. In diesem Beispiel sparen Sie an einem Artikel 1,41 EUR ein.
Das Kassensystem KORONA.pos zeigt Ihren Baristas die Frage nach dem Außerhaus Verzehr zum richtigen Zeitpunkt direkt auf dem Display an und schaltet den Mehrwertsteuerschlüssel korrekt um. Je nach dem, wie Ihr Unternehmen ausgerichtet ist, liegt hier ein hohes Sparpotential.
Erfahren Sie hier mehr, falls Sie Fragen zur richtigen Konfiguration des Coffee-To-Go an Ihren Kassen haben oder noch mehr über Sparpotentiale an Ihrem Kassensystem erfahren möchten.